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Alpina Vermögensaufbauplan; BGH spricht Anleger endgültig Schadensersatz zu

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Mit Urteil vom 10.11.2011 hat der BGH die Revision der beklagten Anlageberatungsgesellschaft gegen ein Urteil des OLG München, mit dem einem Anleger Schadensersatz wegen unterbliebener Aufklärung bezüglich einer Anlage in der Alpina Vermögensaufbauplan 4 KG zugesprochen worden war, verworfen. Die Verurteilung der Anlageberatungsgesellschaft zu Schadensersatz wurde damit bestätigt. Mehr in Kürze, wenn die Urteilsgründe vorliegen.

Stand: 14.11.2011

Alpina Vermögensaufbauplan; BGH spricht Anleger endgültig Schadensersatz zu


Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 bzw. 5 KG bzw. neu ValueFin Portfolio 4 GmbH & Co. KG und 5 GmbH & Co. KG, AVIMA Sachwertplan

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Mit Beschluss vom 13.08.2012 hat das Oberlandesgericht München eine Berufung der A/T/G Allgemeine Treuhand- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH gegen ein Urteil des Landgerichts München vom 28.03.2012, mit dem die A/T/G zur Zahlung von Schadensersatz an einen Anleger verurteilt worden war, zurückgewiesen. Der Anleger hatte sich über die A/T/G als Treuhänderin an der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 5 KG (umbenannt in ValueFin Portfolio 5 GmbH & Co. K) beteiligt. Das Landgericht hatte die A/T/G zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil sie den Anleger  als Treuhänderin und Gründungskommanditistin vor seiner Anlageentscheidung nicht darüber aufgeklärt hatte, dass gegen den Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft und gegen die ehemalige Geschäftsführerin der Treuhandgesellschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig war. Dieses Urteil wurde nun vom Oberlandesgericht München bestätigt.

Mit Urteil vom 10.11.2011 hat der BGH die Revision der beklagten Anlageberatungsgesellschaft gegen ein Urteil des OLG München, mit dem einem Anleger Schadensersatz wegen unterbliebener Aufklärung bezüglich einer Anlage in der Alpina Vermögensaufbauplan 4 KG zugesprochen worden war, verworfen. Die Verurteilung der Anlageberatungsgesellschaft zu Schadensersatz wurde damit bestätigt.

Das Oberlandesgericht München hatte nämlich mit Urteil vom 16.03.2011 eine Anlageberatungsgesellschaft wegen fehlerhafter Beratung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der Anleger hatte auf Rat der Beratungsgesellschaft eine Anlage, in Form einer Beteiligung an der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG, abgeschlossen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts war die Beratung fehlerhaft, da der Anleger nicht darüber informiert worden ist, dass zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung strafrechtliche Ermittlungen gegen den Geschäftsführer der Fondsgesellschaft und gegen die Geschäftsführerin der Treuhandgesellschaft anhängig waren.

Mit Beschluss vom 18.02.2011 hat das Oberlandesgericht München die Berufung einer Anlageberatungsgesellschaft aus Gräfelfing gegen ein Urteil des Landgerichts München vom 04.10.2010 zurückgewiesen. Der Anleger hatte auf den Rat der Beratungsfirma eine Anlage in Form einer Beteiligung an der zur Icon-Gruppe, Oberhaching, gehörenden Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG abgeschlossen. Nachdem er seine Forderungen an seine Ehefrau abgetreten hatte, hatte diese die Beraterin auf Schadensersatz verklagt.

Nachfolgeprodukte des Vermögensaufbauplan 4 KG sind z. B. der Vermögensaufplan 5 KG und eine Anlage in der AVIMA AG & Co. Sachwertplan 6 KG.

Mit Urteil vom 04.10.2010 hatte das Landgericht München I bereits die Anlageberatungsgesellschaft zur Zahlung von Schadensersatz an die Mandantin der Kanzlei im Zusammenhang mit der Empfehlung von Anlagen in Form von Beteiligungen an der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG verurteilt. Aufgrund eines Hinweises in dem schriftlichen Informationsmaterial, das dem Anleger übergeben worden war, wurde nach Auffassung des Gerichts der Anschein erweckt, dass die Anlage sicher sei. Dies sei aber nicht der Fall. Da das tatsächliche Anlagerisiko nicht verharmlosend oder beschönigend dargestellt werden darf, war nach Ansicht des Gerichts ein Beratungsfehler begründet. Dieses Urteil wurde nun vom Oberlandesgericht München bestätigt.

Dieses Urteil zeigt, dass auch Berater oder Vermittler, die eine Anlage in Vermögensaufbauplänen der Alpina GmbH & Co. empfohlen haben, auf Schadensersatz haften können, wenn sie Anleger unzureichend über die Risiken und Hintergründe einer derartigen Anlage aufgeklärt haben.

Das Oberlandesgericht München hatte nach einem Pressebericht bereits die Initiatoren der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG mit Urteil vom Dezember 2006 zu Schadensersatz an einen Kläger verurteilt, der sich an der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG beteiligt hatte.

Nach Ansicht des Oberlandesgericht München steht dem Kläger gegen die Initiatoren ein Schadensersatzanspruch unter dem Aspekt der strafrechtlichen Prospekthaftung gemäß § 823 II BGB i. V m. § 264a StGB zu, weil im Prospekt der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG wesentliche Tatsachen verschwiegen worden waren. In dem Prospekt wurden die Anleger nach Auffassung des Gerichts insbesondere nicht darüber informiert, dass die Initiatoren zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung Beschuldigte eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Kapitalanlagebetrug waren und Anleger auch nicht darauf hingewiesen worden sind, dass sie viele Jahre lang nur Einzahlungen tätigen, um die hohen weichen Kosten und die Zinsen für deren Stundung aufzubringen und erst dann Gelder für Kapitalanlagen zur Verfügung steht.

Das Bundesverfassungsgericht soll eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil nicht angenommen haben. Das Urteil wäre damit rechtskräftig.

Stand: 05.09.2012

Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 bzw. 5 KG bzw. neu ValueFin Portfolio 4 GmbH & Co. KG und 5 GmbH & Co. KG, AVIMA Sachwertplan

ISIS GmbH & Co. Investitionsfonds 1 KG

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Den Gesellschaftern der ISIS GmbH & Co. Investitionsfonds 1 KG wurde mitgeteilt, dass die Liquidation der Gesellschafter per 01.04.2012 beschlossen worden ist. Hierzu müsse zunächst eine Liquidationsbilanz erstellt werden und geprüft werden, ob ein Insolvenzantrag aufgrund Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt werden müsse oder ob die Liquidation weitergeführt werden könne. Es ist somit völlig offen, ob und in welcher Höhe Anleger, die sich an der ISIS GmbH & Co. Investitionsfonds 1 KG beteiligt haben, etwas aus einer Liquidation erhalten.

Bei einer Beteiligung an der ISIS GmbH & Co. Investitionsfonds handelt es sich um eine Anlage in Form einer Unternehmensbeteiligung mit hohen Risiken. Anleger müssen über die Hintergründe und Risiken einer derartigen Anlage aufgeklärt werden. Anderenfalls kann ihnen ein Schadensersatzanspruch zustehen. Betroffene Anleger sollten daher von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen, ob sie über die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches ihr eingezahltes Kapital wiedererhalten können.

Die ISIS GmbH & Co. Investitionsfonds 1 KG zählt zur ICON-Gruppe. Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner hat bereits bezüglich eines Vorgängerfonds, nämlich der Alpina Vermögensaufbauplan 4 und 5 KG, für Anleger positive Urteile erwirken und Schadensersatzansprüche durchsetzen können.

Stand: 10.04.2012

ISIS GmbH & Co. Investitionsfonds 1 KG

Auszug aus Börse Online – Graumarktinfo.de

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Das Landgericht München I hat die Treuhänderin des geschlossenen Fonds Alpina Vermögensaufbauplan 5 zu Schadensersatz verurteilt, weil sie eine Anlegerin nicht darüber aufgeklärt hat, dass gegen den Geschäftsführer der Fondsgesellschaft strafrechtliche Ermittlungen anhängig waren (Urteil vom 28. März 2012, nicht rechtskräftig).

Die Rechtsanwaltskanzlei Engelhard, Busch & Partner aus München, die die Klägerin vertrat, sieht darin „die konsequente Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs“ (BGH). Dieser hatte am 10. November 2011 entschieden, dass eine Anlageberatungsgesellschaft verpflichtet ist, einen Anleger über strafrechtliche Ermittlungen, die sich gegen die Fondsgeschäftsführung und auch die Geschäftsführung der Treuhandgesellschaft richtet, aufzuklären. Dabei ging es um den geschlossenen Fonds Alpina Vermögensaufbauplan 4.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Auszug aus Börse Online – Graumarktinfo.de

ISIS GmbH & Co. Investitionsfonds 1 KG und 3 KG

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Hinsichtlich der Gesellschaften ISIS GmbH & Co. Investitionsfonds 1 KG und Investitionsfonds 3 KG, an der sich Anleger als Kommanditisten beteiligen konnten, ist am 01.04.2012 ein Liquidationsverfahren beschlossen worden.

Nach der letzten Information des Liquidators lag ein Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit noch nicht vor. Allerdings wird nach wie vor im Hinblick darauf, dass ein Rechtsstreit bezüglich der Behandlung von Forderungen von Anlegern, die bereits vor Eröffnung der Liquidation ausgeschieden sind und wegen entsprechender Forderungen des Finanzamtes eine Zahlungsunfähigkeit nach wie vor nicht ausgeschlossen. Es ist daher völlig offen, ob und in welcher Höhe ein Anleger der Investitionsfonds 1 KG und 3 KG einen Liquidationserlös erhalten.

Die ISIS GmbH & Co. Investitionsfonds 1 KG und 3 KG zählen zur ICON-Gruppe. Wie auch bei den Vorgängerfonds, z. B. den Alpina Vermögensaufbauplan 4 und 5 KGs, die in ValueFin 4 Portfolio GmbH & Co. KG bzw. ValueFin Portfolio 5 GmbH & Co. KG umbenannt worden sind, handelt es sich bei diesen Anlagen, um Beteiligungen an einem Unternehmen, so dass hohe Risiken bestehen.

Über die mit einer derartigen Anlage verbundenen Risiken müssen Anleger zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Anderenfalls können ihnen Schadensersatzansprüche, insbesondere gegen Anlageberater oder auch die Treuhandgesellschaft, die A/T/G – Allgemeine Treuhand- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft, zustehen.

In Fällen, in denen sich Anleger an der Alpina Vermögensaufbauplan 4 und 5 KG über die A/T/G beteiligt hatten, hat die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner auch bereits gegen Anlageberater bzw. auch gegen die Treuhandgesellschaft zu Gunsten von Anlegern Urteile erwirkt, in denen die Beklagten zu Zahlung von Schadensersatz an die Anleger verurteilt worden sind.

Stand: 05.09.2012

ISIS GmbH & Co. Investitionsfonds 1 KG und 3 KG

Alpina Vermögensaufbauplan (neu ValueFin Portfolio) – Haftung der Treuhänderin A/T/G

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Mit Beschluss vom 13.08.2012 hat das Oberlandesgericht München einem Anleger, der sich über die A/T/G – Allgemeine Treuhand- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH an der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 5 KG (umbenannt in ValueFin Portfolio 5 GmbH & Co. KG) beteiligt hatte, recht gegeben. Der Anleger hatte die A/T/G auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten verklagt.

Das Landgericht München hatte mit Urteil vom 28.03.2012 eine Aufklärungspflichtverletzung der A/T/G bejaht, weil diese als Treuhänderin bzw. Gründungskommanditistin den Anleger vor Vertragsabschluss nicht über ein gegen den Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft sowie gegen die ehemalige Geschäftsführerin der Treuhandgesellschaft gerichtetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren aufgeklärt hat. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht München nun mit Beschluss vom 13.08.2012 zurückgewiesen.

Stand: 05.09.2012

 

Alpina Vermögensaufbauplan (neu ValueFin Portfolio) – Haftung der Treuhänderin A/T/G

Alpina Vermögensaufbauplan (neu: ValueFin Portfolio) – BGH bestätigt Haftung von Treuhänderin

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Mit Beschluss vom 01.04.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Nichtzulassungsbeschwerde der A/T/G Allgemeine Treuhand- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 13.08.2012 zurückgewiesen.

In diesem Beschluss hatte das Oberlandesgericht München eine Berufung der A/T/G Allgemeine Treuhand- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH gegen ein Urteil des Landgerichts München, mit dem einer Anlegerin Schadensersatz zugesprochen worden war, bereits zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht München hatte die Auffassung vertreten, dass die A/T/G Allgemeine Treuhand- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH als Treuhandkommanditistin bzw. Gründungsgesellschafterin wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten haftet, da Sie es zu vertreten habe, dass die Anlegerin, die eine Anlage in Form einer Beteiligung an der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 5 KG, die später in ValueFin Portfolio 5 GmbH & Co. KG umbenannt wurde, abgeschlossen hatte, nicht darüber aufgeklärt worden war, dass gegen den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften nach dem KWG zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung anhängig war.

Die Entscheidung bzw. die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München ist durch den BGH, soweit er die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, bestätigt worden.

Nach Auffassung des BGH hat dieser die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Da die A/T/G Allgemeine Treuhand- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH nach Auffassung des Oberlandesgerichts München, bestätigt vom BGH, in Ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin bzw. Gründungskommanditistin ihre Aufklärungspflichten verletzt hat, hat Sie der Anlegerin den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Fondsgesellschaft nach Umbenennung in ValueFin Portfolio 5 GmbH & Co. KG über eine neue Geschäftsführung verfügt und auch eine neue Treuhandgesellschaft eingesetzt worden ist.

Stand: 16.04.2014

Alpina Vermögensaufbauplan (neu: ValueFin Portfolio) – BGH bestätigt Haftung von Treuhänderin